Wichtig: Der Text wurde automatisch aus dem PDF extrahiert, weshalb Schreibfehler durchaus vorkommen können.
... in Betracht kommen. Die Aufbewahrung von gefüllten oder leeren Gefässen für Triebmittel in der Garage ist verboten. Ausgenommen sind nur die für den Betneb derWagen nötigen Gefässe, sofern sie sich am Wagen selbst befinden und mit dem Vergaser regelrecht verbunden sowie vorschriftsgemäss verschlossen sind. § 14. Putzwolle und Putzlappen dürfen sowohl imungebrauchten wie im gebrauchten Zustand innerhalb der Garage nur in feuersicheren, mit dicht und selbständig schliessendem Deckel versehenen Gefässen aufbewahrt werden. Einzelgarage aus Betonplatten, hergestellt von Arch. Hans Seiling, Bern. Garage pour une voiture, en blocs de beton. Zusammenklappbare Türen, die sieh nach innen öifnen, nehme bedeutend wenigerPlatz ein als die grossen Flügeltore, die vielfach ausserordentlich schwer zu bewegen sind, namentlich, wenn sie nach aussen aulschlagen. Portes a volets, qui par lä prennent beaucoup moins de place que les grandes portes ä battants, souvent tres lourdes ä mouvoir, surtout lorqu'elles s'ouvrent ä l'cxterieur. § 15. Karbid darf im Innenraum der Garage nichtaufbewahrt werden, noch ist die Mitnahme des in den Wagenlaternen enthaltenen Karbids innerhalb dieserLaternen gestattet. Das Entleeren der Laternen innerhalb der Garageist verboten. § 16. Rauchen, Anzünden von Licht und Feuer, Betreten mit Licht, Mitführen von Zündhölzern, Benzin- Eine kleine ...
Kommentare