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... unterbreitet. Er enthielt für den Lastwagenverkehr einschränkende Bestimmungen, auf die man nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht ohne weiteres gefasst sein musste. Für die bereits im Verkehr befindlichen schweren Diesellastwagen wurde das Gewicht — völlig ungenügend — auf 11,5 Tonnen, für Lastwagenzüge auf 16 Tonnen festgesetzt, der Vierradanhänger verboten, eine besondere Kategorie von schweren Motorwagen mit mehr als 3500 kg Tragkraft geschaffen, die man einschneidenden Geschwindigkeitsbeschränkungen unterwarf. Vergebens protestierten Industrie und Verbände gegen diese willkürliche Auslegung und Handhabung des Gesetzes. Zur Begründung ihrer Eingriffe führten die Behörden einfach die angebliche Notwendigkeit ins Feld, auf die Strassen und Brücken Rücksicht nehmen zu müssen. Wenige Tage vor der Genehmigung der Vollziehungsverordnung gab der Vorsteher des Eidg. Postund Eisenbahndepartementes den Verkehrsverbänden zu verstehen, der Bundesrat wäre bereit, ihren Wünschen entgegenzukommen, sofern sie ihrerseits einer Beschränkung des Lastwagenverkehrs auf 50 km Transportdistanz zustimmten. Selbstverständlich gab es auf ein solches Ansinnen nur eine Antwort: kategorische Ablehnung. Nicht die Rücksicht auf Strassen und Brücken, sondern der Wunsch, die Bahnen zu schützen, leitete — soviel war jetzt völlig klar — die oberste ...
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