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... es überhaupt erst zu dem Einschlafen kommen läßt, mit anderen Worten, daß <er, obwohl ev sich seiner Müdig keit bewußt ist, — die ihm ja schlechterdings nicht verborgen bleiben kann! — trotjdem weiterfährt und es dadurch, und zwar durch diese sein« Fahrlässigkeit, zu einem Unfall kommt. In diesem Sinne haben unsere Gerichte seit jeher geurteilt, und man wird nicht leugnen können, daß sie damit den Nagel auf den Kopf getroffen haben, und daß eine andere Rechtsprechung unerträglich sein würde. Diese Verpflichtung des Kraftfahrers, entweder seiner Übermüdung durch Willens anstrengung oder durch anregende Mittel entgegenzuwirkeu, oder aber den W'agen vorübergehend stillzuse^en, diese Verpflichtung kann man aus den verschiedenen Vorschriften der Straßen-Verkehrs-Ordnung folgern, deren Aufzählung hier zu weit führen würde, oder aber auch aus der allgemeinen, jedem einzelnen Verkehrsteilneh mer obliegenden Sorgfaltspflicht, wie sie in den Vorschriften des Strafgesetzbuches über fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung ihren Niederschlag gefun den h»t. Anders sieht die Sache schon bei dem Kraftfahrzeughalter aus, dessen angcstellter Chauffeur am Steuer eingescblafen ist. Kann auch dieser strafrechtlich belangt werden? Man wird liier natürlich zu unterscheiden haben, ob der Halter über haupt mitfährt oder nicht, und — wenn er ...
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