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... willigung erhaltenden Unternehmers, sofern dieser die subjektiven Voraussetzungen erfüllen würde. So muss also versucht werden, in vernünftiger Art und Weise die Richtlinien festzulegen, nach welchen Konzessionsgesuche untersucht werden sollen. Bezüglich der ewähnten Entschädigung ist noch zu erwähnen, dass diese bekanntlich nicht durch Bundessubvention aufgebracht werden soll, sondern aus dem Prinzip der Selbsthilfe. Die Unternehmer haben beschlossen, durch jährliche Beiträge in einem sog. Stillegungsfonds die dafür notwendig werdenden Mittel zur Verfügung zu stellen. Es versteht sich von selbst, dass das Bewilligungsverfahren mit gewissen Sicherungen versehen worden ist, damit diejenigen Bewerber, die auf ihr Gesuch hin einen ablehnenden Entscheid von der Bewilligungsbehörde (Eidg. Amt für Verkehr) erhalten, gegen diesen eine Berufung einlegen können. Diese Beschwerde ist bei Bewilligungsverweigerung und -entzug an die Transportkommission zu richten, welche endgültig darüber befindet. Diese Kommission verkörpert bereits teilweise eine Art Selbstverwaltung der Beteiligten, weil darin das Autotransportgewerbe zu je einem Drittel beteiligt ist, neben den Eisenbahnen und der Gesamtwirtschaft, d. h. der Gruppe der Verfrachter, vßr~ treten durch die wirtschaftlichen Spitzenverbände. Ausser dieser Beschwerdefunktion hat diese Transportkommission die ...
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