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... Mitteilungen für Präsidialbekanntmachungen. Wir haben die traurige Pflicht, unsere Mitglieder davon in Kenntnis zu setzen, daß den Tod auf dem Felde der Ehre fanden: Ernst Fiitsche, Hans Heck, Heinrich Walter, Hr. med., pr. Arzt u. Stabsarzt d. R., cand. med., Feldunterarzt, Neckarsulm i. Wbg. Fabrikant, Bamberg, O.-Franken. Eilenburg i. Prov. Sa., Leipzigerstr. 53. Voll Dankbarkeit gedenken wir der Tapferen, die für Deutschlands Größe fielen. Ihr Andenken wird bei uns in Ehren gehalten werden! ,351-353) Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e. V. Dr. Bruckmayer, Präsident. Club-Mitglieder Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. Der Bundesrat hat auf Grund des § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (R. G. Bl. S. 437) folgendes beschlossen: 1. Die höheren Verwaltungsbehörden werden ermächtigt, für die zum Verkehr zugelassenen Personenkraftfahrzeuge auf Antrag des Eigentümers von der Vorschrift im § 3 Absatz 2 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910/21. Juni 1913, wonach die Radkränze der Fahrzeuge mit Gummi oder mit einem anderen elastischen Stoffe bereift sein müssen, Befreiung zu gewähren. Die Befreiung ist nur zu gewähren, wenn die Fahrzeuge mit Rädern versehen sind, deren Bauart vom Reichskanzler zugelassen ist. Letzterer Beschränkung unterliegen nicht die von der Heeresverwaltung ...
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