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... (Artikel 76 des Strassenverkehrsgesetzes), derbei unbekannten oder nichtversicherten Schädigern zum Zuge kommt, auf eine neue Grundlage gestellt werden. Gleiches gilt für dasmultinationale Garantieabkommen, das bei Schädenvon Ausländern in der Schweiz und umgekehrt Anwendung findet. Und zum andern bildet der sogenannte Kontrahierungszwang, das heisst die Verpflichtung der Versicherung, einen Autofahrer als Versicherungsnehmer aufzunehmen, einen weiteren Stein des Anstosses. Bis jetzt nämlich galt diese Verpflichtung. Neu lehnen sie die Motorfahrzeugversicherer entschieden ab. Wenn man den Einheitstarif freigibt, dann ist es nur folgerichtig, wenn es der einzelnen Versicherungsgesellschaft überlassen bleibt, mit wem sie einen Vertragabschliesst. Alle wollen die guten Risiken. Die schlechten überlässt man gerne derKonkurrenz. Dieser Gedanke zu Ende geführt, könntedann bedeuten, dass ein Autofahrer, der ein zu grosses Risiko darstellt, am Ende das Autofahren aufgebenmuss, weil er keine Haftpflichtversicherung findetoder nur eine solche zu einer exorbitant hohen Prä- mie. Oder ist Mobilität ein ungeschriebenes Grundrecht, dessen Ausübung unter anderem durch das Automobil gewährleistet wird? Es wird interessant sein zu verfolgen, wie in der Praxis diese Fragen gelöstwerden. Fest steht, dass die Freigabe der Einheitsprä- mien die ...
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