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... (zur Durchführung der StVZO) zum $ 50. Sie verlangen, daß die Bcleuchtungsvorrichtung von Kraftfahrzeugen heim Verkehr auf öffentliehen Straßen betriebsfertig, fest und dauernd angebracht sein muß. Diese Beieuchtungseinrichtung hat also jederzeit voll betriebsfähig zu sein. Bekannt lich gelten diese Vorschriften für das gesamte Fundesgebiet, und zwar einheitlich so wohl für den Sommer als auch für den Winter. Sehr leicht kann es in Abhäugigkeit von besonderen örtlichen und klimatischen Verhältnissen Vorkommen, daß der Kraft fahrer eine unvermutete Nebelzone durchfahren muß. von heftigem, mit erheblicher Dunkelheit verbundenem Gewitter überrascht wird, in starken und dichten Regen gerät, eine Wegstrecke passieren muß, auf der ihm die erforderliche Sicht durch starkc Rauchcntwicklung infolge von Mooroder Waldbränden oder durch starke Staubbildung genommen ist, ferner an sich schon dunkle bewaldete Täler oder Schluchten bei trü bem Wetter oder dunkler Wolkenbildung durchfahre^ muß. In allen diesen und ähn lichen Fällen wird der Kraftfahrer schon zur eignen Sicherheit seine Beleuchtungscinrichtung betätigen, vorausgesetzt, daß sie betriebsfähig ist. Im übrigen ist er dazu nach § 2 . Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verpflichtet. In ihm wird gefordert, daß die seitliche Begrenzung fahrender Kraftfahrzeuge bei Dunkelheit oder starkem Nebel ...
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