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... werden. Die Frage der Subventionierung ist noch ungelöst; doch dürfte man zu einem ähnlichen System gelangen wie für die Subventionierung der deutschen Lastwagen vor dem Kriege. Dr. G. [443] Ein Automobilattentat im Kanton Zürich ist mit der lächerlich geringen Strafe von 50 Franken geahndet worden. Zwei Burschen hatten auf der Seestraße bei Nacht quer über den Weg ein Seil gespannt, und an einem daherfahrenden Automobil wurde bloß die Windschutzscheibe zertrümmert, ohne daß einer der drei Insassen Schaden nahm. Infolgedessen sprach das Gericht entgegen dem Gefängnis beantragenden Staatsanwalt bloß eine Geldbuße aus, bedauerte aber zugleich, keine gesetzliche Handhabe für strengere Bestrafung zu besitzen. In Kraftfahrerkreisen hat das Urteil allgemein verstimmt. Dr. G. [427] Bei der Requirierung der französischen Heeresautomobile wurden die Besitzer dadurch empfindlich geschädigt, daß die Heeresverwaltung bei der Berechnung der Vergütung die niedrigeren, vor dem Kriege geltenden Preise ansetzte. Der Kassations|Hof des Seinedepartements hat nun den Entscheid getroffen, daß die jetzt geltenden Preise zugrunde zu legen sind, so daß die Besitzer keinen Schaden erleiden, immerhin jedoch auch keinen Gewinn machen sollen. Im Heeresautomobildienst hinter der Front werden immer noch eine Menge Leute verwendet, die vom Automobil nichts verstehen, die ...
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