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... die Vorbereitung der Requisition dem Aufgabenkreis der Abteilung für leichte Truppen unterstellt war, soll deren Durchführung inskünftig sowohl für Armee, Kriegswirtschaft, passiven Luftschutz etc. von der Generalstabs-Abteilung an die Hand genommen werden. Zur Lösung dieser Organisationen straff zu ordnenden Aufgaben werden in begrüssenswerter Weise die Kantone herbeigezogen, in dem diese auf Grund der von ihnen zu machenden Bestandsaufnahmen, für den Ersatz von aus irgendwelchen Gründen ausfallenden Motorfahrzeugen zu sorgen haben. Die Fahrzeugbesitzer erhalten je noch dem Verwendungszweck ihrer Fahrzeuge rote, weisse, grüne oder gelbe Aufgebotszettel. Insbesondere ist darauf aufmerksam zu machen, dass diejenigen Militäroder Hilfsdienstpfhchtigen, welche Halter eines Stellungspflichten Motorfahrzeuges sind, und erst nachher auf ihrem Korpssammelplatz einzurücken haben. Bezüglich den für Offiziere und höhere Unteroffiziere geltenden Massnahmen sei auf nachstehend wiedergegebene Verordnung hingewiesen. Die Bestimmungen betreffend Uebernahme und Abschätzung sind mehr oder weniger die nämlichen wie in der 1938er Verordnung geblieben. Eine Aenderung betrifft die Bestimmung, wonach Schäden, die innert 24 Stunden nach der Abschätzung noch festgestellt werden, nicht mehr bei der Abteilung für leichte Truppen, sondern beim Armeestab anzumelden sind. Eine ...
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