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... Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Abweichungen verfügen. Sie kann insbesondere die Geschwindigkeit aufHauptstrassen hinaufsetzen, sofern dies die Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden sowie der Schutz der Anwohnerschaft namentlich vor Lärm zulassen ii Die Übergangsbestimmungender Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 197 (neu)Binnen Jahresfrist nach Annahme des Artikels 82 Absatz 4durch Volk und Stände erlassen die zuständigen Behörden notwendige Ausführungsbestimmungen und ordnen die entsprechenden Höchstgeschwindigkeiten innerorts an. ABSTIMMUNG ÜBER TEMPO-30-INITIATIVE Bauund andere Kosten in Milliardenhöhe Die Einführung von generellTempo 30 bei Annahme der Initiative hätte für Kantone und Gemeinden schwerwiegende Folgen. Denn um das mit der Initiative angestrebte Ziel erreichen zukönnen, müsste Tempo 30 konsequent durchgesetzt werden. Das ist aber nur dann möglich, wenn aüf dem entsprechenden Verkehrsnetz eine Reihe von baulichen oder verkehrstechnischen Massnahmen angeordnet werden. Für die Umsetzung solcher Vorkehrungen wären die Kantone und Gemeinden zuständig. Sie müssten die nötigen flankierenden Massnahmen ergreifen wie Aufpflästerungen, Verschiebungvon Fahrbahnachsen, seitlichen Einengungen, Sperren, Markieren beispielsweise von Parkplätzen. Dafür werden die Kosten auf gegen 2 Mia Franken ...
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