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... hochwertiger Rechtsgüter wie Leib,Leben und Gesundheit von Menschen in Frage steht. In Betrachtkommt die Annahme eines Notstands deshalb beispielsweise in Fällen, in denen ein Fahrzeuglenker jemanden, der schwer wiegende Krankheitssymptome auf weist, möglichst schnell ins Spital bringenmuss. Das war etwa in einem Entscheid aus dem Jahr 1980 so, als der beschuldigte Autofahrer seinen Nachbarn, der von unerträglichen Kopfschmerzen befallen wurde, ins Spital bringen musste und dabei die signalisierte Höchstgeschwindigkeitvon 60 km/h mit 120 km/h massiv übertraf. Er wurde von den Richtern in Lausanne vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung entlastet. Im vorerwähnten Urteil vom 16 März 2010 dagegen wurde dem Tierarzt, der sich auf dem Weg zur Behandlung einer an einer akuten Euterentzündung leidenden Kuh befand, die Berufung auf eine Notstandssituation versagt. Deshalb bestätigte das Bundesgericht den Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln. Auch im vorliegenden Fall war das Bundesgericht der Ansicht, dem Autofahrer wäre es durchaus zuzumuten gewesen, etwa die Kantone derbetroffenen Autobahnabschnitte zuvor zu informieren oder sich von einer Polizeieskorte begleiten zu lassen. Denn: Um eine dieser Massnahmen zu ergreifen, hätte er schliesslich mehr als eine Stunde Zeit gehabt automobilrevue Nr. 3114, August 2010 Dringende Fahrt ...
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