Wichtig: Der Text wurde automatisch aus dem PDF extrahiert, weshalb Schreibfehler durchaus vorkommen können.
... der Milchwirtschaft, des Umzugsgewerbes, sowie auf den Transport leicht verderblicher Waren. Ziffer 7 schliesst den Ausflugsverkehr der Postverwaltung ebenfalls ein, in der Meinung, dass für öffentliche und private Betriebe nicht zweierlei Recht bestehen kann. Im Taxametergewerbe bestehen bereits heute Arbeitsverträge mit einer 12- stündigen Arbeitsund Präsenzzeit. Gegen ein Nachtfahrverbot hat sich Handel und Gewerbe von jeher mit aller Entschiedenheit ablehnend verhalten. Es hat daher eine solche Massnahme sich in den allerwenigsten Kantonen durchzusetzen vermocht. Aus diesem Grund ist der Absatz 5 des Art. 3 im Departementsentwurf mit Absicht weggelassen. Im Gegenteil wartet der Verkehr schon lange vergeblich auf die Erfüllung des Art. 2 des Automobilgesetzes, wonach der Bundesrat gehalten ist, ein Netz von Durchgangsstrassen zu bezeichnen, auf dem es weder zeitliche noch örtliche Einschränkungen des Strassenverkehrs geben soll. Neben den im Eingang erwähnten juristischen Gründen, warum der Bundesrat überhaupt nicht berechtigt ist, vorläufig ein Nachtfahrverbot zu erlassen, besteht noch eine Reihe materieller Gründe. So steht im Gü- terverkehr der Strasse eine totale Umgestaltung bevor. Durch das kommende Gesetz über eine Betriebsteilung zwischen Automobil und Schiene werden die gewerbsmässigen Transporte auf grosse Distanzen, die im Gü- ...
Kommentare