Wichtig: Der Text wurde automatisch aus dem PDF extrahiert, weshalb Schreibfehler durchaus vorkommen können.
... und den Strafakten beizulegen: Bei solchen Urteilen aber, die dem schweizerischen Zentralpolizeibureau nicht mehr gemeldet werden müssen, also Betreffnisse unter 50 Fr., ist lediglich noch der Name, das Geburtsdatum, der Bürgerund Wohnort, sowie der Beruf des Verurteilten aufzuführen. Wenn durch ein Motorfahrzeug, Fahrrad oder ein anderes Fahrzeug ein Vergehen gegen die Bestimmungen des kantonalen Strafgesetzes oder gegen Snezialgesetze des Bundes (Gefährdung des Eisenbahnund Trambahnverkehrs, Beschädigung von elektrischen Schwachund Starkstromanlagen usw.) verursacht wurde, so ist dies nunmehr bei Einholung der Vorstrafen, wie auch später auf dem Urteilsauszug, besonders anzuführen. Auf dem Urteilsauszug ist sodann auch die besondere Art der Uebertretung der Vorschriften betreffend den Motorfahrzeugund Fahrradverkehr vorzumerken. Das Polizeidepartement des Kantons St. Gallen gibt entsprechende Weisungen an die Staatsanwälte, Bezirksämter. Untersuchungsrichter, Gemeinderäte und Polizeiorgane und hebt hervor, dass es sich erübrige, bei Anzeigen wegen geringfügigen Uebertretungen der Vorschriften über den Motorfahrzeugverkehr, deren Ahndung voraussichtlich eine Busse von nicht über 50 Fr. zur Folge haben wird, die vollen Personalien des Fehlbaren aufzuführen. Es ist das Verdienst des st. gallischen III. Staatsanwaltes, dem die Behandlung ...
Kommentare