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... der Wirtschaft «Zur Schmiede» in die Birmensdorferstrasse einbiegen. An der Strassenecke bei der Wirtschaft « Zur Schmiede », nicht weit vom Trottoir, kam es zu einem Zusammenstoss zwischen dem Fahrrade des Klägers und dem Automobil des Beklagten. Hierbei erlitt der Kläger einen Beckenbruch und wurde zufolge dieses Unfalles in das Spital gebracht, wo er für längere Zeit verbleiben musste. Das Velo des Klägers wurde bei dem Unfälle vollständig demoliert. Die seitens der Bezirksanwaltschaft Zürich gegen den Chauffeur eingeleitete Strafuntersuchung ergab ein dermassen günstiges Resultat, dass die Untersuchung unter Genehmigung der Staatsanwaltschaft mit der Begründung eingestellt wurde: « den Angeschuldigten trifft kein strafrechtliches Verschulden an dem Zusammenstosse, nachdem nach den Depositionen der Zeugen, die zum Teil als Sachverständige betrachtet werden müssen, das Automobil durchaus korrekt gefahren ist». Obwohl die gesamten Zeugen in der Strafuntersuchung sich durchaus zu Gunsten des Chauffeurs ausgesprochen hatten, und beinahe ein Jahr seit dem Unfälle verflossen )IE Haftpflicht des Automobilbesitzers für Schaden, den sein Chauffeur stiftet, wird nach geltendem Rechte durch Art. 62 des Schweizerischen Obligationen-Rechtes geregelt, welcher bestimmt: « Ein Geschäftsherr haftet für den Schaden, welchen seine Angestellten oder Arbeiter in Ausübung ihrer ...
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