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... sich ereignet hat, so verliert er noch nicht ohne weiteres seinen Anspruch auf die Unfallfürsorge. Dieser besteht darin, daß bei Verletzungen des Körpers vom Beginn der 14. Woche an —- bis dahin hat die Krankenversicherung aufzukommen — freie Krankenbehandlung und eine Rente für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit gewährt wird. Die Krankenbehandlung umfaßt ärztliche Hilfe und Versorgung mit Arznei sowie mit den Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg des Heilverfahrens zu sichern oder die Folgen der Verletzung zu erleichtern. (Krücken, Stützvorrichtungen usw.) Die Rente beträgt bei völliger Erwerbsunfähigkeit des Verletzten regelmäßig % des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes, bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit einen der Minderung entsprechenden Teil. Ist der Verletzte an den Folgen des Unfalles gestorben, so muß die Versicherung ein Sterbegeld gewähren und außerdem noch eine Hinterbliebenenrente an die Witwe sowie an die Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr. Die Aufbringung der für die vorbezeichneten Entschädigungen erforderlichen Mittel obliegt ausschließlich dem Arbeitgeber oder Dienstherrn. Dieser ist nicht berechtigt, einen Abzug für die an die Versicherungsgenossenschaft bezahlten Prämien vom Lohn zu machen. Der Chauffeur könnte den abgezogenen Betrag jederzeit zurückfordern; außerdem tritt auch ...
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