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... der Kraftfahrzeuge in wesentlichen Punkten ergänzt und die lästigen Vorschriften über die Mitführung von Anhängewagen erheblich gemildert; die Verordnung vom 1. März 1921 regelte die Ausbildung der Kraftfahrzeugführer in modernem Sinne und setzte, namentlich mit Rücksicht auf die zahlreichen Kriegsbeschädigten, die Anforderungen an die körperliche Eignung der Führer nicht unwesentlich gegen früher herab; auch die Konzessionierung öffentlicher und privater Fahrschulen hat in dieser Verordnung eine ziemlich erschöpfende Regelung gefunden. Man ist nun im Reichsverkehrsministerium damit beschäftigt, die zum Teil völlig veralteten Bestimmungen über Fahrgeschwindigkeit, Beleuchtung und Abgabe von Warnungssignalen neuzeitlichen Bedürfnissen anzupassen. Die Kenntnis dieser geplanten Neuvorschriften dürfte auch den schweizerischen Kraftfahrer interessieren, da die Schweiz dem internationalen Abkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 11. Oktober 1909 beigetreten und nach Art. 9 desselben jeder ausländische Kraftfahrzeugführer bei dem Verkehr in einem Lande gehalten ist, sich nach den in diesem Lande geltenden Verkehrsvorschriften zu richten. Es kommt ferner hinzu, dass 'der geradezu vorbildliche französische Code de la route und der Entwurf des neuen eidgenössischen Automobilgesetzes nicht ohne Einfluss auf den Gang der jetzt sich ...
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