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... zu sagen: der Katalog der Straftatbestände, wie er im Vorentwurf des Eidg. Justizund Polizeidepartementes enthalten ist, scheint uns noch einiger Korrekturen zu bedürfen, bis er das bemerkenswerte Niveau der übrigen Teile erreicht. Im wesentlichen nämlich wird einfach das Bisherige übernommen und mit ihm jene ganze Problematik, wie sie aus der heutigen Praxis zur Genüge bekannt ist. Das gilt vor allem vom Grundtatbestand dieses ganzen Abschnittes, der, gemessen an der Zahl der Anwendungsfälle, ohne Zweifel der weitaus wichtigste ist und das Marginale «Verletzung der Verkehrsregeln» trägt. Wer den Verkehrsregeln dieses Gesetzeszuwiderhandelt und dadurch den Verkehr hindert oder stört, andere Strassenbenützerbelästigt, die Gefahr eines Unfalles herbeiführt oder einen Unfall verursacht, wird mitH.Tft oder mit Busse bestraft, Fussgänger höchstens mit Busse bis zu 50 Franken.» Wir haben an dieser Fassung im wesentlichen drei Dinge auszusetzen. Zunächst: Es ist eine nachgerade notorische Tatsache, dass die herrschende strafrechtliche Praxis zum MFG in hohem Masse vom Gedanken der Erfolgshaftung sgetragen wird, jener Theorie also, die wenigernach dem Verschulden des Täters, denn nach dem urteilt, was aus einer Mischung von Verschulden mit mehr oder weniger zufälligen Umständen schliesslich herausschaut. Wir kennen eine ganze Anzahl von Fällen, die trotz grobem ...
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