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... zu verlangsamen und nötigenfalls anzuhalten. In Artikel 14 endlich wird neu bestimmt, dass ein Automobil, welches zu einer Stelle kommt, an welcher sich ein Unfall ereignet hat, anhalten muss, um den Verwundeten, falls dies nötig ist, seine weitgehendste Hilfeleistung anzubieten, sodann denjenigen Personen, welche den Unfall veranlasst haben, vorausgesetzt, dass dies unfreiwillig geschehen sei. An dieser Stelle mag bemerkt werden, dass das obige Abänderungs-Projekt, welches vom A. C. S. ausgeht, in der interkantonalen Konferenz nicht zur Behandlung gelangte. Man beschränkte sich vielmehr darauf, die eigentlichen Traktanden zu erledigen. Um letztere zu prüfen, versammelte sich das Zentralkomitee des A. C. S. am 19. Januar 1909 im Hotel Metropol in Bern. Es ist deutlich, dass die geforderten Modifikationen, speziell die Begehren um Anbringung von Apparaten, welche die Ueberschreitung einer Maximalgeschwindigkeit automatisch verhindern einerseits, sowie von Geschwindigkeitsmessern anderseits angesichts der ausserordentlichen Bedeutung eifrigst diskutiert wurden. Man war sich klar darüber, dass die obligatorische Einführung der erstgenannten Apparate einem Verbote des Automobilverkehrs gleichkäme. Dagegen wurde im Prinzip der Geschwindigkeitsmesser akzeptiert, mehr aus Opportunitätsals aus Notwendigkeitsgründen. Massgebend war der Gedanke, dass eine ...
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