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... Sache so anknüpfen, dass mit deren Hand- änderung beim bisherigen Versicherungsnehmer das Interesse erlischt; unter die Vorschrift falle also nicht nur die Versicherung der Haftpflicht eines gewerblichen Betriebes, sondern auch diejenige, die mit dem Eigentum oder Besitz eines Hauses oder eines andern gefährdenden Werkes oder Tieres oder eines gefährdenden Transportmittels (Automobil) verbunden ist, denn der Zweckgedanke sei hier der nämliche wie bei der eigentlichen Sachversicherung. Auf diesem Boden steht denn auch die Rechtsprechung fast ausnahmslos. Die gleichen Erwägungen treffen für die Rechtsschutzversicherung zu, die eine kostenlose Verbeiständung des Eigentümers oder Beisitzers eines Automobils bezweckt, wenn es glrt, von einem haftbaren Dritten oder von der 'eigenen Versicherungsgesellschaft Ersatz des durch einen Unfall verursachten Schadens erhältlich zu machen oder seine Verteidigung gegenüber Behörden und Gerichten zu übernehmen. Auch hier ist die Versicherungsleitung, d. h. die Schadloshaltung für Kosten aller Art dem Versicherungsnehmer zugesichert um seiner Eigenschaft als Eigentümer eines Automobils willen. Das versicherte Interesse am Rechtsschutz knüpft also an eine auf das Eigentum abstellende Beziehung zur Sache an. Mit der Veräusserung des letzteren wechselt auch. das Interesse,, das Gegenstanddex •Versicherung ...
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