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... vom 6. April 1943 die Ablieferungsfrist bis und mit dem /. Mai 1943 verlängert. Die Nichtablieferung der Reifen innert der festgesetzten endgültgen Frist steht unter Strafe. Personen und Firmen, welchen keine geeignete Tränsportmittel zur Beförderung ihrer Reifen nach den eidgenössischen Pneusammeilagern zur Verfügung stehen, können sich unter Angabe des Standortes und der Anzahl ihrer Reifen und Schläuche bis zum 15. April dieses Jahres schriftlich (Postkarte) beim Kriegswirtschaftsamt ihres Wohnsitz-Kantons melden. Die betreffenden Bereifungen werden hierauf, wenn immer möglich, abgeholt. Es ergeht erneut an jedermann die Aufforderung, der Ablieferungspflicht unverzüglich nachzukommen. Infolge der seit bald zwei Jahren unterbundenen Rohgummizufuhr sind wir zur Aufrechterhaltung des kriegwirtschaftlich notwendigen Strassenverkehrs und zur Deckung des Armeebedarfes ausschliesslich auf den im Inland vorhandenen Gummi angewiesen. Die abgelieferten Reifen und Schläuche dienen zum grössten Teil der Erzeugung von Regenerat, welches zur Regummierung gebrauchter irnd zur Herstellung neuer Reifen und Schläuche für Motorlastwagen und Traktoren sowie für Fahrräder benötigt wird. tige Keilen unfrankiert auf der Bahn aufgegeben werden können; die Bahnspesen bis zum Sammellager trägt der Bund. Ob freilich diese Einsammlung — übrigens nicht die erste ihrer Art, hatte ...
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