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... und der während des Krieges invalid gewordenen Kraftfahrer, unter der Voraussetzung, daß sich die Tätigkeit des Deutschen Kraftfahrer-Danks und die Verwendung seiner Mittel gleichmäßig auch auf Bayern erstreckt, die Sammlung von Geldspenden mittels Versendung von Aufrufen im Königreich Bayern in folgender Weise erlaubt: 1. Aufrufe werden nur versendet an Firmen der Kraftwagen-Industrie, die an der Kraftwagen-Industrie beteiligten Kreise aus Handel und Gewerbe, an Automobilverbände und deren Mitglieder, endlich unter der Voraussetzung des militärdienstlichen Einverständnisses an die Kraftfahrertruppen; 2. Das gesamte Kapital (Stiftungskapital des D. K. D.) bleibt dauernd und unverkürzt den Kraftfahrertruppen erhalten; 3. über die Art der Verwendung der aus den Zinserträgnissen des Stiftungskapitals zu gewährenden Invaliden-Unterstützungen wird im Einverständnis mit der „Bayerischen Kriegsinvalidenfürsorge" Bestimmung getroffen; 4. ein Drittel des Zinserträgnisses des Stifturgskapitals wird an die „Nationalstiftung für die Hinterbliebenen der im Kriege Gefallenen" abgeführt, die die Untertützung der hilfsbedürftigen Hinterbliebenen der im Kriege gefallenen Kraftfahrer nach Maß- gabe ihrer Satzung wahrnimmt; 5. der D. K. D. ist berechtigt, 10 Prozent von dem an die Nationalstiftung abzuführenden Zinserträgnisse zur teilweisen Bestreitung ...
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