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... hiezu hat sie offenbar der Umstand, dass der Bundesrat einerseits mit gewissen ergänzenden Erlassen zurückgehalten hat, anderseits die Anpassung der kantonalen Vorschriften an das Bundesgesetz mehr auf dem* Wege der Freiwilligkeit erwartete und so von der Ausübung eines an und für sich berechtigten Druckes bisher absah. Es zeigt sich aber, dass auf diesem Wege nicht weiter zu kommen ist und mit dem längeren Zuwarten nur noch grössere Verwirrung anstatt Vereinheitlichung geschaffen wird. Eine im Interesse der Verkehrssicherheit notwendige Massnahme ist vorab die Bezeichnung der Hauptstrassen im Sinne von Art. 27, Abs. 2, damit für alle Strassenbenützer endlich wieder Klarheit darüber geschaffen wird, wer im Verkehr den Vortritt hat. Der jetzige Zustand ist auf die Dauer in doppelter Hinsicht unhaltbar. Einmal herrscht in weiten Kreisen vollständige Unklarheit darüber, was nunmehr eigentlich rechtens ist und zum zweiten bringt die starre Anwendung des Vortrittsrechtes von rechts kommenden Fahrzeugen, wie sie jetzt angewendet werden sollte, eine erhebliche Gefährdung und Störung vor allem des Ueberlandverkehrs. Nun scheint ja freilich die Angelegenheit in Behandlung zu sein und wird mit einer Liste resp. Karte der schweizerischen Hauptstrassen in absehbarer Zeit gerechnet werden können, auf Grund welcher die Markierung erfolgen kann. Wenn aber die Bezeichnung der ...
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