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... mm Patrone ? kräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwal tung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Be reiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen. (4) Kann im Verteidigungsfalle derBedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitätsund Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit derWaffe leisten. (5) Fürdie Zeitvordem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, fürdie besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund einesGesetzesdieTeilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. (6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedecktwerden,so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder ...
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