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... nur für 6 Länder gilt, mit denen die Schweiz ein besonderes provisorisches Abkommen getroffen hat. Auch im Hinblick auf die Mitarbeit der Schweiz an der zukünftigen Verkehrsentwicklung ist der Beitritt der Schweiz erwünscht. Im folgenden geben wir einen Auszug der wichtigsten Punkte des Revidierten Abkommens : Die vertragschliessenden Teile anerkennen, dass jeder Staat die volle und ausschliessliche Souverä- nität in bezug auf den Luftraum über seinem Gebiet hat. Im Sinne des vorliegenden Abkommens ist Bnter dem « Gebiet > eines Staates das Gebiet des Mutterlandes und der Kolonien mit Einschluss der angrenzenden Territorialgewässer zu verstehen. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den Luftfahr- (^•ugen der übrigen Vertragsstaaten in Friedenszei- '•fjn das Recht einzuräumen, sein Gebiet in unschädlicher Weise frei zu überfliegen, sofern dabei die im vorliegenden Abkommen festgestezten Bedingungen beobachtet werden. Die von einem Vertragsstaat aufgestellten Regeln über die Zulassung von aus andern Vertragsstaaten stammenden Luftfahrzeugen über seinem Gebiet müssen ohne Unterschied der Nationalität angewendet werden. Jeder Vertragsstaat hat das Recht, aus militä- rischen Gründen oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit den aus den übrigen Vertragsstaaten stammenden Luftfahrzeugen das Ueberfliegen von bestimmten Zonen seines Gebietes bei ...
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