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... Luftfahrzeug, das aus Not landet oder zur Landung aufgefordert oder gezwungen wird, erwirbt deswegen keines der im ersten Absatz erwähnten Vorrechte. Zwischen den einzelnen Staaten getrennt abzuschliessende Vereinbarungen bestimmen, in welchen Fällen Polizeiund Zoll-Luftfahrzeuge zum TJeberflieaen der Grenze ennächtiet werden können. In keinem Falle gemessen sie jedoch die oben genannten Vorrechte. Es wird unter der Bezeichnung « Internationale Luftfahrtskommission » eine ständige internationale Kommission eingesetzt, die unter dem Schütze des Völkerbundes steht. Kein Vertragsstaat kann mehr als zwei Vertreter in der Kommission haben. Jeder in der Kommission vertretene Staat hat eine Stimme. Die internationale Luftfahrtkommission ordnet ihr Verfahren und bestimmt den Ort ihres ständigen Sitzes; sie ist jedoch frei, an allen denjengen Orten zusammenzutreten, die sie hiefür als geeignet betrachtet. Die Kommission hat folgende Befugnisse : die Vorschläge jedes Vertrasstaates entgegenzunehmen oder ihm solche zu unterbreiten zum Zwecke der Aenderung und Ergänzung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens; die angenommenen Abänderungen (den beteiligten Staaten) zur Kenntnis zu bringen; die Funktionen auszuüben, die ihr durch diesen Artikel und die Artikel 9, 13, 14, 15, 16, 27, 28, 36 und 37 des vorliegenden Abkommens Überbunden worden sind; ...
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