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... und trägt zur Beseitigung der Kapazitätsengpässe bei. Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 1999 werden wie folgt ergänzt: Art. 197 Ziff. 2 (neu) 2 Übergangsbestimmung zu Art. 81 Abs. 2(öffentliche Werke) (neu) Der Bundesrat legt ein Jahr nach Annahme von Artikel 81 Absatz 2 ein Programm für die Erweiterung der Kapazität des Nationalstrassennetzes und zur Verbesserung des Verkehrsablaufs in städtischen Gebieten vor. Das Programm ist so auszugestalten, dass dringliche Projekte spätestens acht Jahre nach Annahme von Artikel 81 Absatz 2 öffentlich aufgelegt werden. Art. 3 Die Bundesversammlung empfiehlt Volkund Ständen, die Initiative abzulehnen und den Gegenentwurf anzunehmen. Text Avanti-Initiative Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert: Art. 81 Abs. 2 (neu) 2 Er (der Bund) setzt sich für die angemessene Leistungsfähigkeit der Verkehrsinfrastrukturen ein. Er fördert im Rahmen seiner Zuständigkeiten den Ausbau und den baulichen Unterhalt der Infrastrukturen für den Strassenund Eisenbahnverkehr und trägt zur Beseitigung der Kapazitätsengpässe bei. Art. 84 Abs, 3 zweiter Satz 3...Von dieser Beschränkung ausgenommen sind: a Strassen als Teile internationaler Verbindungen und nationaler Netze, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses; b Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom ...
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