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... fast den ganzen Winter bis gegen Neujahr erstrecken. Mit dem Vorfrühling wird dann die Kleinstem-Pflästerung der ganzen Strecke beginnen, bei welcher Gelegenheit überhaupt der ganze Verkehr umgeleitet werden muss. Die Baukommission behält sich vor, später hierüber näheres bekannt zu geben. Ein Erfolg der Automobilisten vor Bundesgericht. Nach Paragraph 11 der neuen Verordnung des Kantons Zug über den Verkehr mit Motorfahrzeugen sollte in Zukunft eine Fahrbewilligung für Motorfahrzeuge nur noch an solche Personen erteilt werden, die sich unterschriftlich verpflichten würden, für allen Schaden aus Automobilunfällen nach den Grundsätzen der Kausalhaftung verantwortlich zu sein und die nachweisen, dass sie auch eine dahingehende Haftpflichtversicherung eingegangen sind. Den Automobilisten sollte damit eine viel weitergehende Haftpflicht Überbunden werden, als sie gegenwärtig nach dem Obligationenrecht besteht. Wegen dieser und anderer, weniger einschneidenden Bestimmungen, verlangten eine Reihe von Automobilbesitzern im Kanton Zug vom Bundesgericht in einer staatsrechtlichen Beschwerde die Ungültigerklärung dieser Verordnung. Das Bundesgericht hat den Rekurs einstimmig dahin gutgeheissen, dass dieser Paragraph 11 der Verordnung insofern für ungültig erklärt wurde, als darin die Erteilung einer Fahrbewilligung von der Uebernahme einer Haftpflicht und ...
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