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... 14. März 1939 als auch den Bundesbeschluss vom 20. Juni 1939 über die Bewilligung eines Bundesbeitrags an den Bau der Prageistrasse auf. Mit diesem Beschluss sicherte die Eidgenosenschaft dem Kanton Schwyz für die auf ihn entfallende Teilstrecke von 16,4 km eine Bundessubvention von 1260 000 Fr., dem Kanton Glarus für seine 4,6 km eine solche von 240 000 Fr. zu, wobei für die Ausführung des Werkes im Einvernehmen mit dem Kanton Schwyz eine Frist von fünf Jahren in Aussicht genommen wurde. Ausserdem bestimmte der Bundesbeschluss vom 20. Juni 1939, die Zusicherung eines Bundesbeitrags gelte nur für den Fall, dass die Ausführung des Werkes in beiden Kantonen gesichert werde; nehmen sie aber den Bundesbeschluss binnen Jahresfrist nicht an, so falle er dahin. Sowohl im Kanton Glarus als auch im Kanton Schwyz sei die Annahme des Beschlusses rechtzeitig erfolgt, womit sie sich verpflichtet hätten, die auf sie entfallenden Abschnitte der Prageistrasse zu erstellen. Währenddem Glarus die Arbeiten 1940 begonnen und heute auf seiner Strecke Vorauen—* Richisau, mit Ausbau der Strasse auf die vorgesehene Breite von 4,6 m, zu einem gewissen Abschluss gebracht habe, sei leider im Kanton Schwyz, der seiner Regierung durch die Volksabstimmung vom 28. November 1937 einen Kredit von 450 000 Fr. zur Unterstützung des Pragelstrassenbaues bewilligt habe, bis jetzt noch nichts ...
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