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... daß die Feststellungen des Anzeigeerstatters irgendwelche Fehler enthalten, sei es nun in der Beobachtung des Automobils beim Vorbeifahren an den Merkpunkten oder in der Handhabung der Stoppuhr. Diese Möglichkeit liege um so näher, als die Stoppstrecke für Kontrollzwecke sehr kurz sei und geringe Fehler bei Berechnung der Stundengeschwindigkeit schon in erheblichem Maße zum Ausdruck kommen. Es sei auch nicht ausgeschlossen, daß die Stoppuhr ungenau gegangen sei. Jedenfalls könne nach Lage der Sache auf Grund der Angaben des Anzeigeerstatters nicht mit genügender Sicherheit eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt werden. Schon aus diesem Grunde rechtfertige sich die Freisprechung. Diese hätte aber auch eintreten müssen, selbst wenn die objektive Sachfeststellung zuungunsten des Angeklagten ausgefallen wäre. Denn es sei ihm kein Verschulden nachzuweisen, da er den Geschwindigkeitsmesser, auf dessen Zuverlässigkeit er sich verlassen durfte, beobachten ließ und danach seine Fahrgeschwindigkeit einrichtete. Wenn er auf diese Weise feststellte, daß er eine Stundengeschwindigkeit von 20 km nicht überschritt, so habe er alles getan, was man billigerweise von ihm erwarten konnte. (Urteil des Kgl. Landgerichts Dortmund vom 10. November 1913, E. 185 13.) Dr. Oberländer. Geschlossener Ortsteil. Ein Automobilist war vom Kgl. Schöffengericht ...
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