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... Hilfsmotoren über die genannte Stärke hinaus, wird also von der Steuerfreiheit aicht erfaßt, zum anderen unterliegen alle Fahrräder mit Hilfsmotoren bei dieser Auffassung der verschärften Haftpflicht des § 7 des Automobilgesetzes, die bei der zu erwartenden Erhöhung der Haftpflichthöchstgrenzen in Zukunft den Höchstbetrag von 750 000 M. erreicht. Es macht also nicht den geringsten Unterschied aus, ob ein Unfall duich einen Großkraftwagen oder ein Fahrrad mit eingebautem Hilfsmotor verursacht worden ist. Daß in dieser unterschiedslosen Behandlung eine ichreiende Ungerechtigkeit liegt bedarf keiner Hervorhebung, Um diesem übelstand abzuhelfen, hat sich die Interessenvertretung der Her- Motorfahrer S. 61 i Auto 1921, S, 582. steller dieser Fahrzeuge veranlaßt gesehen, einen vom Unterzeichneten verfaßten, eingehend begründeten Antrag an den 33. Ausschuß des Reichstags zu richten, welcher begehrt: I. Die Begriffsbestimmung „Kleinkrafträder" dahin zu erweitern, daß hierunter alle Krafträder fallen, deren nach der Steuerformel berechnete Nutzleistung 2 PS nicht übersteigt. II. principaliter: Die Fahrräder mit Hilfsbzw, Einbaumotoren den gewöhnlichen Fahrrädern und den hierfür erlassenen Vorschriften gleichzustellen, eventualiter: besondere Bestimmungen über diese Kategorie von Fahrrädern zu erlassen. III. Die Ausführungsbestimmungen zum ...
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