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... verlängert die umfangreiche Listehöchstrichterlicher Urteile zu den Folgen einer Geschwindigkeits- überschreitung. Einen Verzicht auf den Ausweisentzug lässt das Bundesgericht nur in leichten Fällen zu. Ist der Fall mittelschwer, so ist der Ausweis auch bei ungetrübtem automobilistischem Leumund und bei günstigen Verkehrsverhältnissen zu entziehen. Die Behörden dürfen es grundsätzlich nicht mit einer blossen Verwarnung bewenden lassen. Eine Ausnahme vom Entzugkann es in mittelschweren Fällen nur bei besonderen Umständen geben - so zum Beispiel, wenn einRaser selber schwer verunfallt und deshalb schon genügend «sanktioniert» ist. Solche Umstände spielen keine Rolle, wenn ein schwerer Fall des Tempoexzesses vorliegt. Ausserorts zieht das Bundesgericht die Grenze des schweren Falles bei Tempoexzessen von 30 km/h und mehr. Ein mittelschwerer Fall liegt bei Überschreitungen von 26 bis 29 km/hvor. Der aktuelle Entscheid ergänzt die bisherigen Grenzziehungendes mittelschweren Falles beim Tempoexzess innerorts (zwischen21 und 24 km/h) und auf Autobahnen (zwischen 31 und 34 km/h). Wer schneller (also 25 bzw. 35 km/h) fahrt, kann auch bei besonderen Verhältnissen auf keine Ausnahme hoffen. Und auch wer mit einem Tempoexzess unterhalbder Limite für den mittelschweren Fall ertappt wird, ist nicht immer vor dem Billettentzug sicher. Insolchen Fällen spielen die konkreten ...
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