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... und Prä- mien-(Beitrags)-Einziehung (zwecks Vereinfachung geändertes Verfahren), Auf Grund des Gesetzes über Änderungen der Reichsversicherungsordnung vom 21, Juli 1922 und der Verfügung des Reichsversicherungsamts vom 21, August 1922 wird hiermit bekanntgemacht: I, Die bei unserer Genossenschaft versicherungspflichtigen Fahrzeugund Reittier-Halter haben die im § 839 der Reichsversicherungsordnung vorgeschriebenen Lohnnachweisungen (vgl, unter VII) für jedes Kalendervierteljahr*) binnen zwei Wochen nach seinem Ablauf unmittelbar an den Genossenschaftsvorstand einzusenden. — II, Für *) Die Genehmigung zu halbjährlicher oder jährlicher Einsendung kann vorläufig nur in einwandfrei begründeten Ausnahmen fund auf besonderen Antrag) erfolgen. Die beabsichtigte allgemeine Einführung dieser Vereinfachung wird erst möglich, wenn der Geldwert wieder stabil ist. Fahrzeugund Reittier-Halter, die den Lohnnachweis nicht rechtzeitig oder unvollständig einreichen, stellt ihn der Genossenschaftsvorstand selbst auf oder ergänzt ihn (§ 752 der Reichsversicherungsordnung). — III, Nach Berechnung der Prämien-(Mitgliederbeiträge) auf Grund der Lohnnachweisungen und des Prä- mientarifs gehen den Mitgliedern die Auszüge aus der Heberolle von der Genossenschaft direkt zu. — IV, Binnen 2 Wochen nach Zustellung des Auszuges hat der Zahlungspflichtige den ...
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