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... seines Verfassers nicht trägt, ist aber ungültig, so gut wie eine Unterschrift auf einem Unterschriftenbogen, durch jemand anders hingesetzt, ungültig ist. Immerhin ist nicht anzunehmen, dass dem Antrag, selbst wenn er doch « ernst» genommen wird, vor dorn Souverän Gnade erwächst. Das Glarnervolk weiss, dass das Klausenrennen trotz verschiedener Unannehmlichkeiten doch etwas Wertvolles ist. Wie wir nunmehr erfahren, hat der Glarner Regierungsrat die Konsequenz gezogen, die unter diesen Umständen einzig möglich war; er hat nämlich folgenden Beschluss gefasst: « Da der Memorialantrag betreffend Verbot des Klausenrennens vom Eingeber nicht selbst unterzeichnet worden ist, beantragt der Regierungsrat dem Landrat, gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung, auf den Antrag nicht einzutreten.» U. La coupe des Alpes autrichiennes 1925. Nous avons dit (No. 53) les demarches faites par l'Automobile-Club d'Autriche aupres de l'A. C. S. pour l'organisation commune de cette epreuve et la reponse de celuioi. La coupe des Alpes autrichiennes est prevue du 21 au 30 iuin. L'Automobil-Club bavarois Sportliche Wettbewerbe f Concours sportifs \ prete son concours, et les dpreuves portent sur le palier, la vitesse, la cöte et la consommation, Le pareours comprend 3000 kilpmetres, et va de Vienne ä Radstadt par Tauer, Katschberg, Villach, ...
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