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... er schafft auch die bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine möglichst weitgehende finanzielle Selbsterhaltung der Verkehrsmittel. 2. Der Bund kann sich an den Bauaufgaben sowie anden Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt von Verkehrsmitteln mit einmaligen oder wiederkehrenden Beiträgen beteiligen. Die Leistungen eines,Verkehrsmittels in Erfüllung volkswirtschaftlicher oder militärischer Aufgabensind hierbei angemessen zu berücksichtigen Der Bund kann seine Beteiligung von BeitrcVge'nund Leistungen derKantone und Gemeinden an die Verkehrsmittel abhängig machen; doch hat er auf deren Finanzkraft Rücksicht zunehmen. 3. Der 8und hat seine Beiträge so zu gestalten tind zubemessen, dass im Sinne der Gleichbehandlung und Selbsf-*1 erhaltung der Verkehrsmittel der Finanzausgleich' zwischendem Bunde, den Kantonen und Gemeinden auf dem Gebiet des Verkehrs nach Möglichkeit durchgeführt wird. » Aber auch Art. 30 der Bundesverfassung in der Fassung des bundesrätlichen Vorschlages zur Bundesfinanzreform passt den Bahnen weriig'ins Konzept, das auf das Ziel einer Zurückbindung und Erschwerung des Strassenverkehrs ausgerichtet ist. Deshalb ihre Fassung: «1. Der Ertrag der Zölle fällt in die Bundeskasse.2. Den Kantonen Uri Graubünden, Tessin und Wallis ist mit Rücksicht auf ihre internationalen Alpenstrassen einbesonderer jährlicher ...
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