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... Bestimmung erlaubt es, dass der Kanton nötigenfalls auch für andere als die dort aufgezählten Fahrzeuge die Bewilligung zum Mitführen mit einem schweren Lastwagen oder einem Traktor erteilt, ohne dass sie an die Vorschriften von Art. 17 der Vollziehungsverordnung zum eidg. Automobilgesetz angepasst sein müssen. Der Beschluss gibt den Entscheid darüber, ob besondere Fahrzeuge als Anhänger an schwere Lastwagen und an Traktoren zuzulassen seien, in das Ermessen des Kantons, dessen Gebiet befahren werden soll. Dieser hat die Möglichkeit, die Erteilung der Bewilligung zu verweigern oder sie von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig zu machen. Bei diesen Bedingungen denken wir in erster Linie an solche, die im Interesse der Verkehrssicherheit geboten sind: Verkehr nur zu gewissen Stunden oder auf bestimmten Strecken, Mitführen eines Begleitmannes, der bei Steigungen und Gefällen zur Bedienung der Bremsen neben dem angehängten Fahrzeug herzugehen hat, usw. Selbstverständlich kann der Kanton auch verlangen, dass die Räder des Fahrzeuges zur Schonung der Strasse mit Gummireifen versehen sind. Ueber die Aussenabmessungen dieser besonderen Fahrzeuge bestehen keine bundesrechtlichen Vorschriften. Art 17, Abs. 1, lit. d, der Vollziehungsverordnung zum eidg. Automobilgesetz, der bestimmte, dass der Anhänger dem Raumprofil des Zugwagens folgen muss, gilt ...
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