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... Stammbuch der tizer Automobilisten ein Lexikon praktischen Wissens, Erkundigungen bei den zuständigen Stellen der verkehrsreicheren Kantone haben ergeben, dass die neuen Schilder in Ausführung begriffen sind und rechtzeitig an die neuen Fahrzeuge abgegeben werden können. Der Rückzug der alten Nummern bei den seit Jahresanfang verkehrsberechtigten Fahrzeugen und der Austausch gegen die in der Vollzugsverordnung genau umschriebenen Schilder, verursacht aber sehr viel Arbeit und administrative Umtriebe der damit betrauten Amtsstellen. Bis die Neunumerierung also beim gesamten schweizerischen Fahrzeugbestand durchgeführt ist, wird es Ende des Jahres werden, welche Frist ja vorausschauend vom Gesetzgeber eingeräumt worden ist Der technischadministrative Teil des Automobiikalenders ist mit seinem umfassenden und zweckmässig gegliederten Inhalt dessen neue Ausgabe heute kein Automobilist mehr missen will. Nach den Uebergangsbestimmungen der Vollzugsverordnung zum Automobilgesetz müssen Motorfahrzeuge, welche nach dem 30. April 1933 neu in den Verkehr gesetzt werden, mit den neuen Schildern versehen sein. Für die Neunumerierung der bereits im Verkehr stehenden Wagen und Motorräder ist den Kantonen eine Frist bis Ende dieses Jahres gesetzt. Den Tausenden von regelmäßigen Beziehern unseres automobilistischen Fachkalenders ist der Jahresband 1933 bereits zugestellt ...
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