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... denen das französische Werk als Vorbild dienen könnte. Das wesentlich Neue im Code ist die Einbeziehung aller Strassenbenützer in das Gesetz, von denen jeder Pflichten und Rechte hat, und die Tatsache, dass diese Pflichten und Rechte deutlich umschrieben sind. Gerade das aber hat das kaum beendete Werk erschüttert, und am 31. August 1921 unterschrieb derselbe Millerand ein Dekret, durch das die Artikel 29 und 31 des Code geändert und die Artikel 13, 56 und 58 aufgehoben werden, vorläufig bis zum 1. Januar 1923. das heisst bis zu , deren endgültigen neuen Fassung. War der Code wirklich revisionsbedürftig? Die Antwort lautet verschieden, je nach dem Standpunkt des Befragten. Wenn wir oben sagten, die Ausdehnung der Gesetzgebung auf alle Strassenbenützer habe die Revision veranlasst, so wird gewiss niemand vermuten, der Anstoss dazu sei aus automobilistischen Kreisen gekommen. Reglementiert waren in den Verkehrsordnungen der letzten Jahrzehnte ja vorzugsweise die Automobilfahrer und Radfahrer, und gerade der Umstand, dass die andern Strassenbenützer unbehelligt blieben, war die Schwäche zum Beispiel unserer Gesetzgebung. Nun hat der Code auch für den Verkehr mit Pferdefuhrwerken, damit auch für solche des Landwirtschaftsbetriebes, und für das Treiben von Viehherden sowie das Weidenlassen an der Strasse Vorschriften aufgestellt. Der neuen Ordnung will sich ...
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