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... unter die Bestimmungen von Art. 7 alle entgeltlichen Beförderungen für andere, welche den in den Erläuterungen zu Art. 3 genannten Transportbereich überschreiten. Dazu gehören auch Transporte gegen Entgelt für andere von Most, Brennereiprodukten, Schnittholz, Müllereiprodukten, namentlich aber alle Fuhrhaltereitransporte, sowie Transporte, die auf dem Submissionswege an einzelne vergeben werden. Dagegen fallen nicht unter die Bestimmungen des Art. 7 vom Halter gestützt auf Vergebungen Bei Gü- terzusammenlegungen durch Flurgenossenschaften oder Gemeinden ausgeführte Transporte, wenn die Genossenschafter oder die an den betreffenden Werken Beteiligten in einem bestimmten Verhältnis zu diesen Arbeiten berechtigt odUr verpflichtet sind (Erläuterungen lit. e zu Art. 3). Art. 8. Wenn der in Art. 3 genannte Halter seinen landwirtschaftlichen Traktor auf öffentlichen Strassen zu andern als den in jenem Artikel bezeichneten Transporten, wenn die inArt. 4 genannte Ackerbau-Genossenschaft oder andere organisierte Gemeinschaft Halter des in ihrem Dienste stehenden Traktors ist und ihn auf öffentlichen Strassen zu andern als den in Art. 4 bezeichneten Transporten, aber für die Bedürfnisse des eigenen, nicht dem Transportgewerbe dienenden Geschäftes oder Betriebes und mit eigenem Personal verwendet, wird der Halter in das Werkverkehrsregister eingetragen. Die ...
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