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... Genf nach St. Gallen ». Der Kläger bestritt nun diesen Posten unter der Angabe, diese Auslage habe der Beklagte gar nicht gehabt, da er wider seinen Willen mit seinem (des Klägers) Wagen von Genf nach St. Gallen gefahren sei. Demgegenüber behauptete der Beklagte, es sei Usus, dass der Händler die Eilfracht ab Fabrikort bis zu seinem Domizil dem Käufer belasten dürfe, und zwar auch dann, wenn der Wagen auf der eigenen Achse transportiert worden sei. Das St. Galler Gericht kam, ohne auf die beiderseits angebotenen Beweise einzutreten, zu einem Schutz der K,lage und zu einer gänzlichen Abweisung der Widerklage, und zwar unter folgender Begründung: Der Kläger steht auf dem Standpunkt, der abgechlossene Vertrag sei infolge Vorliegens eines wesentlichen Irrtums im Sinne von Art. 19 des Schweiz. Obligationenrechtes Ziff. 2 für ihn unverbindlich. Der wesentliche Irrtum liege darin, dass der den Vertragsgegenstand bildende Motorwagen nicht, wie zugesichert worden war, ein C I. E. M. Wagen sei. Der Beklagte wendet ein, er habe vertragsgemäss geliefert, und es sei der Wagen ein C. I. E. M. Wagen, auch wenn er nicht in der Fabrik montiert worden sei. Es ist unbestritten, heisst es nun in dem Urteil, dass die Montage des Wagens durch Drittleute, die die Bestandteile von der Fabrik gekauft haben, erfolgte. Bei einem so komplizierten und subtilen Mechanismus, wie ihn ein Automobil ...
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