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... Probefahrten. Es wird bestimmt, dass derjenige, der zum Zwecke der Ablegung der Prüfung sich in der Führung von Kraftfahrzeugen übt, dabei auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einer mit dem Führerschein versehenen, durch die zuständige Behörde zur Ausbildung von Führern ermächtigten Person begleitet und beaufsichtigt sein muss. Das gleiche gilt für die Fahrten, die bei Ablegung der Prüfung vorgenommen werden. Die Bestimmung ist zweifellos gut, sie schützt davor, dass Leute, die sich auf die Lenkung von Kraftfahrzeugen ungenügend verstehen, das Publikum gefährden. Riguroser ist allerdings die weitere Vorschrift, dass bei den Uebungsund Probefahrten im Sinne des Gesetzes der Begleiter als Führer des Kraftfahrzeuges gilt. Man sieht, das Metier eines Fahrlehrers ist nicht gerade sehr gemütlich, er ist von Gesetzes wegen der Führer und wird, da im Gesetze selbst auch die Haftpflicht behandelt ist, für die leichteste Fahrlässigkeit haftpflichtig (vergl. § 18). Das Gegenstück zur Erteilung der Fahrerlaubnis bildet deren. Entzug (§ 4). Er ist für das ganze Reich wirksam und tritt ein, wenn Tatsachen festgestellt werden, welche die Annahme rechtfertigen, dass eine Person zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Der Entzug kann dauernd oder nur für eine bestimmte Zeit von der zuständigen Verwaltungsbehörde verhängt werden und es ist in diesem Falle der ...
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