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... der Firma Automobilwerke Progress Ä.-G., Zürich ist geeignet, über den wahren Sachverhalt eine unrichtige Meinung in der Oeffentlichkeit hervorzurufen. Die Firma Progress Ä.-G. behauptet, der Disqualifikationsbeschluss der Sportkommission des Ä.C.S. werde wegen Versehen und Irrtum aufgehoben. Sie verschweigt, dass sich dieses Rehabilitationsgesuch nur auf die Firma als solche beschränkt und dass sie für sich geltend macht, der Verwaltungsrat habe erst Kenntnis von den inkriminierten Inseraten erhalten, nachdem sie durch den inzwischen ausgeschiedenen Direktor bereits in die Oeffentlichkeit lanciert worden waren. Die Progress Ä.- G. verschweigt ferner die wesentliche Tatsache, dass im Zusammenhang mit den inkriminierten Inseraten und unlautern Machinationen der Beschluss des Ä.C.S., durch den der verantwortliche Direktor der Progress recht bleibt. Da der Autor der inkriminierten Inserate und damalige verantwortliche Direktor di» unreelle Reklame auf den Namen anhin aber von dieser Seite alles andere als die gebotene Richtigstellung erfolgte, befindet sich auch die Firma Progress Ä.-G. heute noch im Unrecht gegenüber den durch die inkriminierten Inserate geschädigten Äutofirmen. Ein Vergleichsangebot des für diese Inserate verantwortlichen Direktors der Automobilwerke Progress Ä.-G. wurde im Interesse einer objektiven Klarstellung durch die zuständige ...
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