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... darauf stützen zu können, daß der fragliche Teil der Straße, der ja auch gleich nachher in die Chaussee übergeht, nicht als geschlossene Ortschaft aufgefaßt werden kann. Ferner kann ich mit meinem Wagen ein „rasendes Tempo" überhaupt nicht fahren (5,6 PS.!). Weiterhin gab ich den Wagen am folgenden Tage in Reparatur, weil die Federung eine schon längere Zeit mangelhafte war. Mit dem Wagenbauer hatte ich vor dem fraglichen Tage die mangelhafte Federung schon besprochen und dabei hervorgehoben, daß ich auf schlechtem Pflaster (und das Pflaster an der betr. Stelle ist sehr schlecht) nur sehr langsam fahren könne. Mitglied 13 553. ANTWORT 976 A. Nach Ihrer Schilderung stellt der fragliche Straßenteil keinen „geschlossenen Ortsteil" im Sinne des § 17 11 der Regierungsverordnung dar und es darf daher die Fahrgeschwindigkeit insoweit erhöht werden, „als der Führer in der Lage bleibt, unter allen Umständen seinen Verpflichtungen zu genü- gen". Als „geschlossener Ortsteil" kann eine Straße nur dann angesehen werden, wenn wenigstens au einer Seite eine zusammenhängende Reihe von Wohnstätten sich befindet. Ich würde Ihnen daher raten, gegen einen cv. Strafbefehl unverzüglich Einspruch zu erheben und gerichtliche Entscheidung zu beantragen. Zur Begründung Ihres Einspruches hätten Sic dann das in Ihrer Zuschrift vom 26 Juni 08 (Dargelegte ...
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