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... der Strecke bei der von ihr geduldeten Benutzung durch Strassenfahrzeuge keine Gefahren bietet. — Dieser Anforderung wird die Strecke nicht gerecht, da sie eine tatsächlich nicht vorhandene Verbreiterung der Strasse vortäuscht; dies ist um so gefährlicher, als die Fahrzeuge verpflichtet sind, rechts zu fahren und dieses Gebot an einer engen Stelle und vor einer Rechtskurve besonders sorgfältig zu befolgen ist. Es liegt somit ein Mangel des Werkes vor, für dessen Folgen die Bahn nach Art. 58 0. R. aufzukommen hat. — Da im vorliegenden Falle das Verschulden des Fahrers die überwiegende Unfallursache bildet, hat die Bahn jedoch nur einen Viertel des eingetretenen Schadens zu ersetzen. Der Entscheid dürfte von weittragender Bedeutung sein für jene Ueberlandbahnen, die die Strassen beanspruchen. Wp. Das Polizeidepartement des Kantons St. Gallen erliess dieser Tage ein Rundschreiben an die am Strassenverkehr interessierten Verbände des Kantons. Da diese Ausführungen auch über die Grenzen des Kantons hinaus Beachtung verdienen, sei es nachstehend wiedergegeben:Eingegangene Klagen wie eigene Beobachtung haben dargetan, dass unsere Verkehrsdisziplin noch allseitig sehr viel zu wünschen übrig lässt, und kann leider nicht bestritten werden, dass es auch eine Sorte von Fahrzeuglenkern gibt, die nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeugund ...
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