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... lahransweise, die Prüfung der Führer sowie die Ausstellung und Erneuerung der Führerausweise; c) den Entzug der von ihr ausgestellten Ausweise and der van ihr abgegebenen Eontrollschilder sowie di« Aufhebung ihrer Entzugsverfügungen. Art 2. Die Prüfung der Führer und die jähr- Hch« Erneuerung der Fahrzeug-, Anhängerund Führerausweise kann von der Kriegstechnischen Abteilung an diejenige Abteilung des Miütärdepartement« übertragen werden, der das Fahrzeug oder der Führer zugeteilt ist Art. 3. Das Kursinspektorat der Generaldirektion dar Post-, Telegraphenund Telephonverwaltung übt mit Bezug auf die andern Motorfahrzeuge des Bundes und ihre Führer die in Art. 1, unter lit a, k und e aufgeführten Befugnisse ans. Art 4. Dieser Beschlusa tritt am 26. Januar 1S3S in Kraft Die aargaulscbe Vollzlehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Motorfahrzeugverkehr ordnet in klarer Weise die Zuständigkeiten der kantonalen Organe zur Durchführung des eidgenössischen Gesetzes. In Paragraph 8 der Verordnung setzt, der Re- Cierungsrat fest, dass die Prüfung der Fahrzeuglenker künftighin nach einem besondern Reglement zu erfolgen habe. Eingehend befasst sich die Verordnung mit den Fahrrädern, eine Materie, in der den Kantonen grössere gesetzgeberische Freiheiten gelassen wurden. Im Anhang sind die Steuern und die Gebühren des Kantons nach den zur Zeit geltenden Beschlüssen ...
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