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... übergebe, ohne den Namen des Täters festzustellen, nicht auf Grund einer andern Strafbestimmung eingeschritten werden dürfe. Es sei jedoch nicht Sache des Gerichtes, diese Frage im gegenwärtigen Verfahren zu prüfen. Diese letztere Ansicht ist zweifellos unrichtig, das Gericht hat sehr wohl die Frage der Existenz einer anderen Uebertretung zu untersuchen, denn § 1069 der zürcherischen Strafprozessordnung bestimmt, dass Polizeiübertretungen, welche sich im Laufe einer gerichtlichen Prozedur ergeben, ohne weiteres von dem betreffenden Gerichte zu untersuchen und zu beurteilen sind, sofern die Sache nicht bereits von der zuständigen Polizeibehörde an Hand genommen worden ist. Die Ausnahme von der Regel hätte in unserem Fall natürlich nicht zugetroffen, denn das Staathalteramt Bülach hat sich Unbestrittenermassen nur mit der Frage beschäftigt ob sich der Angeklagte einer Uebertretung des Artikels 9 Absatz 2 schuldig gemacht hat. Im übrigen nahm das Obergericht den Standpunkt ein, der unerträgliche Zustand, der darin besteht, dass « die Fabrik ihre zwölf Chauffeure mit den ihr gehörigen Motorfahrzeugen unkontrolliert im Lande herumfahren lassen dürfe » könne beseitigt werden, indem die Polizeibehörde auf Grund von Artikel 37 der erwähnten Verordnung die Leitung der Fabrik, unter Androhung von Ordnungsbusse, oder selbst von strafrechtlicher Verfolgung wegen ...
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