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... und ihre Stimme nicht an persönlich erschienene Mitglieder schriftlich übertragen haben, vertritt rechtmässig der Gaudelegierte. Die Auslandsmitglieder vertritt der 1 Präsident. Der Gaudelegierte hat so viel Stimmen, als für den Gau Beiträge abgeliefert sind, abzüglich der Stimmen der auf der Hauptversammlung persönlich erschienenen Mitglieder und der den letzteren auf schriftlichem Wege übertragenen Stimmen. Anträge an die Hauptversammlung kann jedes Mitglied mit Zustimmung des Gauvorstandes stellen; sie müssen spätestens vier Wochen vor der Tagung beim Präsidenten eingelaufen sein und mindestens zwei Wochen vor der Tagung in dem Verbandsbulletin veröffentlicht werden. Der Gaudelegierte zur Hauptversammlung ist vier Wochen vor der Tagung der Geschäftsstelle namhaft zu ma- IX. Gesamtoder Zentralvorstand. § 13. Der Zentralvorstand besteht aus: 1. dem engeren Vorstand, 2. den Beisitzern. Der engere Vorstand besteht aus: 1. dem Präsidenten, 2. dem Vizepräsidenten, 3. dem Sekretär; 4. dem Kassier; 5. dem Fahrwart. Als Beisitzer zum Zentralvorstand wird von der Hauptversammlung aus jedem Gau ein Vertreter gewählt, wobei Wünsche der einzelnen Gaue möglichst Berücksichtigung finden. § 14. Der Gesamtvorstand muss einberufen werden: 1. vor der jährlichen Hauptversammlung, und ausserdem kann er von dem engeren Vorstand zu ausserordentlichen Beratungen jederzeit ...
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