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... als begründet anerkannt wird. Andernfalls fällt dieser Betrag der Sektion zu, welche die Prüfungsfahrt veranstaltet. 13. Nach Ankunft der Wagen stehen dieselben unter der Kontrolle des Preisgerichtes, welches sich das Recht des Nachwiegens derselben ausdrücklich vorbehält. Bei reglementswidrigem Gewicht wird der betreffende Wagen aus der Rangordnung ausgeschieden. 14. Jeder Betrug oder Betrugsversuch eines Teilnehmers zieht die Disqualifikation nach sich. Das Preisgericht wird deren Dauer bestimmen und den Fall dem Zentralkomitee des 'A. G. S. vorlegen, behufs Streichung aus der Mitgliederliste. VI. Veröffentlichung der Resultate. 15. Die Rangordnung der. Bergprüfungsfahrt wird im offiziellen Organ des A. C. S. sowie in der c Automobil-Revue > veröffentlicht. 16. Jede durch einen Teilnehmer oder auf seine Veranlassung in bezug auf die Prüfungsfahrt gemachte öffentliche Reklame, welche im Widerspruch zu der vom Preisgericht veröffentlichten Rangordnung steht, wird als Betrug betrachtet und fällt •unter die Bestimmungen von 'Art. 14. 17. Die Anmeldungen sind zu richten an das Sekretariat der Sektion Bern des A. C. S., Breitenrainstr. 97, Telephon 4701, und müssen spätestens bis Samstag den 17. Juli, abends 6 Uhr, eingereicht sein, mit samt Fr. 40 für jeden Wagen angesetzte Einschreibegebühr. Bei verspäteter Anmeldung wird die Einschreibegebühr ...
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