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... sind. Ein Kraftwagenbesitzer hatte nun in seinem Wagen vier festeingebaute Sitzgelegenheiten, außerdem am Vordersitz Klammern, die dazu bestimmt waren, die Herstellung von zwei weiteren Sitzgelegenheiten zu ermöglichen; doch befanden sich damals die dazu passenden Sitze nicht auf dem Wagen. Er passierte mit diesem Wagen eine Chausseegeldhebestelle und bezahlte nur 10 Pf. Chausseegeld, weil er sich auf den Standpunkt stellte, daß sein Wagen nur vier chausseegeldpflichtige Sitzgelegenheiten habe. Er wurde wegen Abgabenhinterziehung angeklagt, jedoch in allen Instanzen freigesprochen, denn, so führte das Kammergericht aus, sowohl nach dem Erlaß von 1904, wie nach dem von 1911, kommen für die Frage der Abgabepflicht ausschließlich Sitzplätze und Sitzgelegenheiten in Betracht, d. h. Vorrichtungen, welche während der für die Abgabepflicht maßgebenden Fahrt den Insassen das Sitzen ermöglichen. Nur bei diesen Sitzgelegenheiten wird zwischen den nur hineingestellten und solchen unterschieden, für deren Anbringung besondere Vorrichtungen getroffen sind. Dagegen sind bloße Einrichtungen, mittelst deren Sitzgelegenheiten hergestellt werden können, aber im gegebenen Falle nicht hergestellt sind, keine Sitzgelegenheiten im Sinne der Erlasse und kommen deshalb für die Abgabepflicht nicht in Betracht. (Urt. des I. Strafsenats des Kammergerichts I, S. 497/13 v. ...
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