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... dem Gesetz über den Strassenverkehr (SVG), dasvom 19. Dezember 1958 stammt, aber erst am 1. Januar 1963 vollumfänglich in Krafttrat (einzelne Teile wurden schon vorher in Kraft gesetzt)und das MFG ablöste, wurde das Höchstgewicht auf 26 tfestgelegt. Zwar hatte sich der Bundesrat in seiner Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 24. Juni 1955 für eine massvolle Aufrundung der Toleranz und damit für eine Begrenzung von 22 t ausgesprochen. Er stellte darin fest, dass vom Standpunkt der Verkehrssicherheit aus der sogenannte Schwerverkehr auf unseren meist nur zweispurigen, kurvenreichenStrassen ein Verkehrshindernis sei, das gefährliche Überholmanöver veranlasse. Die Gefahr liege aber im blossen Vorhandensein grosser Fahrzeuge; ihr Gewicht begünstige nicht dasEintreten der Unfälle, aber es könne die Unfallfolgen vergrössem. Und wörtlich: «Für die Verkehrssicherheit wäre eine Gewichtserhöhung nachteilig,wenn sie zu einer spürbaren Vermehrung der Schwerfahrzeuge auf unseren Strassen führen würde. Dies hätte aucheine Zunahme der mit dem Schwerverkehr verbundenenUnzukömmlichkeiten und der hygienischen Nachteile (Lärm,Rauch, Geruch) zur Folge, was in unserem Land, wo die Strassen mitten durch die Ortschaften führen, von besonderer Bedeutung ist.»Die Feststellungen des Bundesrats vermochten das Parlament allerdings nicht zu überzeugen ...
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