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... die durch das Gesetz in ihrer Existenz beeinträchtigten Transporteure und deren Personal durch die neue Ordnung nicht brotlos gemacht werden. 7. Das Gesetz verpflichtet die Bahnen, binnen drei Jahren nach der Inkraftsetzung in der ganzen Schweiz eine ausreichende Haus-Haus-Bedienung einzurichten. Durch diese Zusammenarbeit von Bahn und Automobil erhalten über 4000 Ortschaften und Weiler die Vorteile der Haus-Haus-Bedienung für den Gütertransport, wobei die Automobilbeförderung durch private Unternehmer erfolgt. 8. Die neue Ordnung ist geeignet, den Transport zu "verbilligen, weil sie den Bahnen auf die grossen Entfernungen vermehrten Verkehr zuweist und sie von den Aufgaben des Nahverkehrs, die vorteilhafter vom Automobil ausgeführt werden, befreit. 9. Die gesetzliche Arbeitsteilung beseitigt einen Verkehrsraxus, für den unser Volk früher oder spä- ter in irgend einer Form aufkommen müsste, und schafft in Handel, Industrie und Gewerbe wieder gesunde Kalkulationsgrundlagen. 10. Durch die vorgesehene Verkehrsteilungs- Kommission, in welcher die Verfrachter, also die Konsumenten, den Ausschlag geben, ist ein Instrument geschaffen worden, mit welchem das Gesetz fortwährend der noch im Fluss liegenden Entwicklung angepaest werden kann. 11. Das Gesetz rationalisiert das Transportgeschäft nach Grundsätzen, die der wirtschaftlichen Vernunft entsprechen. ...
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